Beitragsordnung des Synchronverbands e.V. – Die Gilde.
(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.11.2011 zur Strukturierung der Mitgliedsbeiträge des Vereins)
I. Höhe des Mitgliedsbeitrags
1. Die Jahresbeiträge für ordentliche Mitglieder ab 22.11.2011 staffeln sich wie folgt: Natürliche Personen Autor, Regisseur, Sprecher, Übersetzer: 15,-€ /Monat = 180,-€/Jahr Cutter, Tonmeister 7,50€/Monat = 90,-€ /Jahr Rechtsfähige Personengesellschaften: Quotient aus der Summe der Mitgliedsbeiträgen der natürlichen Personen Stand zum Beginn des Kalenderjahres und rechtsfähigen Personengesellschaften sowie juristischen Personen, jedoch höchstens 2.500,-€. Für das Jahr 2011 ist wegen der Anlaufkosten bis zum 31.12.2011 der volle Beitrag spätestens 4 Wochen nach Rechnungsstellung zu entrichten.
2. Erfolgt der Beitritt eines Anwärters nicht zum 01. Januar eines Kalenderjahres, so wird der Beitrag anteilig ab Beginn des Kalendermonats berechnet, in dem der Beitritt erfolgt. Der Anwärter/die Anwärterin zahlt neun Monatsbeiträge im Voraus. nach endgültiger Aufnahme wird der anteilige Restbetrag für das laufende Kalenderjahr fällig.
3. Fördermitglieder entrichten einen Förderbeitrag. Der Förderbeitrag soll mindestens 50% der jeweiligen Jahresbeiträge ordentlicher Mitglieder betragen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine gesonderte Beitragsordnung für Fördermitglieder beschließen.
4. Neumitglieder entrichten eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 50% der jeweils geltenden Jahresgebühr. Für das Jahr 2011 entfällt diese Aufnahmegebühr.
II. Fälligkeit, Zahlungsverzug
1. Die Beitragsrechnungen werden am 15. Januar des jeweiligen Beitragsjahres verschickt. Die Beiträge sind jeweils zum 15. Februar fällig und zahlbar, sofern in der Rechnung nicht ausdrücklich ein abweichendes Zahlungsziel genannt ist.
2. Sofern die Satzung des Verbandes keine abweichenden Bestimmungen enthält, kann ein Mitglied bei Nichtzahlung des Beitrages trotz Zahlungserinnerung ab der ersten Mahnung von der Inanspruchnahme von Serviceleistungen des Verbandes und nach der zweiten Mahnung unter Beachtung der Satzung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.